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Gasnotruf – Gasgebrechen 128
Euronotruf 112
Feuerwehr 122
Polizei 133
Rettung 144
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Strom-Störungsdienst / Holding Graz: 0316 / 8057-0
Erdgas-Störungsdienst / Holding Graz: 0316 / 8057-0
Fernwärme-Störungsdienst / Holding Graz: 0316 / 8057-0
Störungsnotdienst Steweag Steg: 0800 / 735 328
Aufsperrdienst
Guldenbrein: 0316 / 830 322
Sammer: 0316 / 81 07 10
Elektriker
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Dachdecker/Spengler
Kocher: 0664 / 231 81 94
Rockenbauer: 0316 / 40 14 02 bzw. 0664 / 923 24 09
Installateure
Ederegger: (06:00 – 22:00 auch an Sonn- Feiertagen) 0316 / 40 14 57
Pucher Installationstechnik GmbH (17:00-22:00): 0664 / 112 63 64
Boiler
Paulmichl: 0664 / 152 23 52
Verstopfungsbehebung
Die Entstopfer (Abfluss und Hauskanal): 0316 / 697 566
Stadt Graz (Kanalreinigung): 0316 / 887 72 72
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Mietrecht
Mietpreisbremse (3. MILG)
Der Nationalrat hat am 15. Dezember 2023 (3. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes – 3. MILG) eine „Mietpreisbremse“ beschlossen, für
- Kategoriemietzinse (§ 16 Abs 6 MRG neu),
- Richtwertmietzinse (§ 5 Abs 2 RichtWG neu) und
- bestimmte WGG-Entgelte
- EVB
Wertanpassungen
01.04.2025: Jahresdurchschnitt VPI 2000 für 2024 – maximal 5 %
01.04.2026: Jahresdurchschnitt VPI 2000 für 2025 – maximal 5 %
01.04.2027 (Dauerrecht): Jahresdurchschnitt der letzten 3 Jahre. Alles was über 5 % liegt, wird zur Hälfte weiter verrechnet
Kategoriemietzinserhöhung (01.07.2023)
Mit Wirksamkeit ab 1. Juli 2023 steht die nächste Erhöhung der mietrechtlichen Kategoriebeträge nach § 15a Abs 3 MRG und der „Mindestmietzinse“ nach § 45 MRG an.
Kategoriemietzins:
Kategorie A: EUR 4,47
Kategorie B: EUR 3,35
Kategorie C und D brauchbar: EUR 2,23
Kategorie D unbrauchbar: EUR 1,12
„Mindestmietzinse“ nach § 45 MRG:
Kategorie A und Geschäftsräume: EUR 2,96
Kategorie B: EUR 2,23
Kategorie C und D brauchbar: EUR 1,49
Kategorie D unbrauchbar: EUR 1,12
Neue Richtwerte (01.04.2023)
Bundeslands Steiermark: EUR 9,21 / m²
Energieausweis (neu EAVG 2012)
Verkäufer und Vermieter (Immobilientreuhänder) sind ab 1. 12. 2012 verpflichtet, in Verkaufs- oder Vermietungsinseraten die Energieeffizienzklasse des Objektes anzugeben. Den Verkäufer oder Vermieter trifft die Pflicht zur rechtzeitigen Aushändigung des Energieausweises an den Käufer oder Mieter.
Bei Nichtvorlage eines Energieausweises, steht dem Käufer bzw. Mieter das Recht zu, auf Aushändigung eines Energieausweises zu klagen. Dem Mieter oder Käufer steht auch das Recht zu, einen Energieausweis einzuholen und die Kosten beim Vertragspartner einzufordern (einzuklagen). Abweichende vertragliche Vereinbarungen sind rechtsunwirksam. Die Unterlassung zur Vorlage eines Energieausweises kann nicht vertraglich abbedungen werden.
Bei Nichteinhaltung der Angabe der Energiekennzahl in Inseraten und Druckwerken, oder auch bei nicht rechtzeitiger Vorlage eines Energieausweises an den Käufer oder Mieter, kann dies mit einer Verwaltungsstrafe bis zu €1.450,00 geahndet werden.
Energieausweis
Zur Umsetzung einer EU-Richtlinie wurde für Gebäude ein Energieausweis geschaffen. Die gesetzlichen Grundlagen darüber sind im Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG) zu finden.
Gemäß der umzusetzenden EU-Richtlinie benötigt man bei allen neuen Gebäuden einen Energieausweis (seit 1. 1. 2008) bereits beim behördlichen Bauverfahren. Auch bei umfassender Sanierung, bei Zu- und bei Umbauten ist ein Energieausweis nötig. Seit 1. 1. 2009 ist ein Energieausweis ebenfalls bei Verkauf oder Vermietung von Wohnungen, Büros oder Betriebsobjekten vorzulegen. Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises beträgt zehn Jahre. Verantwortlich für das Vorliegen ist der Bauherr, der Vermieter bzw. der Verkäufer eines Objektes.
Der Energieausweis enthält viele interessante Kennwerte eines Gebäudes, zb. den zu erwartenden Heizenergieverbrauch. Je nach Bundesland sind die Berechnungsmodelle etwas unterschiedlich. Der wichtigste Kennwert ist aber in jedem Energieausweis enthalten: Die Energiekennzahl für das Gebäude (der spezifische Heizwärmebedarf). Der Energieausweis muss von einer befugten und qualifizierten Person ausgestellt werden und hat den Charakter eines Gutachtens.
Die Kosten für die Erstellung eines Energieausweises sind je nach Aufwand unterschiedlich. Als Richtwert wird manchmal 1 Euro pro Quadratmeter genannt. Hinzu kommen jedoch noch die Kosten für Planerstellung (falls erforderlich) und der Aufwand für die Beschaffung der für die Ausarbeitung des Energieausweises notwendigen Informationen und Unterlagen.
Judikatur – OGH-Entscheidung 5 Ob 17/09z (Erhaltungspflicht)
Im Mai 2009 ist eine wichtige Entscheidung zur Erhaltungspflicht des Vermieters im Vollanwendungsbereich des MRG ergangen:
Der Vermieter ist im Vollanwendungsbereich des MRG nicht zur Erhaltung der Therme und anderer Einrichtungen oder Anlagen im Mietgegenstand verpflichtet
Sofern es sich bei einem Mangel/Defekt im Inneren des Mietgegenstandes um keinen ernsten Hausschaden oder eine erhebliche Gesundheitsgefährdung handelt, ist der Vermieter im Vollanwendungsbereich des MRG nicht zur Beseitigung des Mangels (in Gestaltung einer Reparatur oder Austausch eines defekten Gerätes) verpflichtet. Solange aber der Mangel besteht, stehen dem Mieter Mietzinsminderungsansprüche zu. Behebt der Mieter den Defekt/Mangel, so steht ihm dafür grundsätzlich kein Kostenersatz zu, es sei denn es handelt sich in einer Wohnung um die Erneuerung einer mitvermieteten Ausstattung (zb. Heiztherme, Heißwasserspeicher etc.). In diesem Fall besteht bei Beendigung des Mietverhältnisses ein Ersatzanspruch (§ 10 MRG) unter Berücksichtigung einer jährlichen Abschreibung von 10% der Investitionskosten.
Wohnrechtsnovelle 2009 (WRN 2009)
Mit 1. 4. 2009 ist die Wohnrechtsnovelle 2009 in Kraft getreten. Kernpunkt ist die Richwertvalorisierung:
Bisher wurde der Richtwert (Grundlage des hauptsächlichen Mietzinses im Vollanwendungsbereich des MRG) jährlich jeweils zum 1. 4. eines jeden Jahres angepasst. Die Wohnrechtsnovelle 2009 ändert die bisherige Regelung soweit ab, als eine Anpassung nur mehr alle zwei Jahre erfolgt. Im Jahr 2009 gibt es daher erstmals keine Erhöhung der Richtwertmietzinse. Die nächste Richtwertmietzinserhöhung wird erst wieder per 1. 4. 2010 erfolgen und ab diesem Zeitpunkt dann alle zwei Jahre. (Wirksamkeit der Erhöhung bei bestehenden Mietverträgen ist jeweils der 1. 5. – sofern eine rechtzeitige Ankündigung der Erhöhung erfolgt).
Wohnrechtsnovelle 2006 (WRN 2006)
Änderungen des Mietrechtsgesetztes (MRG)
Mit 1. 10. 2006 ist die Wohnrechtsnovelle 2006 in Kraft. Die wesentlichsten Änderungen im MRG sind:
- Neue Teilausnahmen im Anwendungsbereich (§ 1)
Teilausnahme für Mietgegenstände in Aufbauten (Dachboden) mit Baubewilligung nach 31. 12. 2001 und für Mietgegenstände In Zubauten mit Baubewilligung nach 30. 9. 2006 (nur Eintrittsrecht und Kündigungsbestimmungen geregelt). - Ausdehnung der Erhaltungspflicht des Vermieters (§ 3)
Der Vermieter ist verpflichtet, erhebliche Gefahren für die Gesundheit der Bewohner zu beseitigen, sowohl solche die von den allgemeinen Teilen der Liegenschaft ausgehen, also auch von einzelnen Mietgegenständen (zb. Schimmelbildung). Die erforderlichen Maßnahmen sind unabhängig von der Frage des Verschuldens vorzunehmen. - Investitionskostenersatz (§ 10)
Der Anspruch eines scheidenden Wohnungsmieters auf Ersatz der Kosten für Erneuerung einer Heiztherme oder eines Warmwasserspeichers wurde dem Katalog der ablösepflichtigen Aufwendungen hinzugefügt. Die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche wurde um 14 Tage verlängert. Bei fehlerhafter Anzeige des Ersatzanspruches, muss der Vermieter noch einmal zur Verbesserung aufrufen (14-tägige Verbesserungsfrist). - Rügeobliegenheit des Mieters bei Ausstattungsmängeln
Der Wohnungsmieter muss die Unbrauchbarkeit der Wohnung, das Fehlen eines Kategoriemerkmales, oder eine nicht zeitgemäße Badegelegenheit rügen und dem Vermieter die Möglichkeit zur Mangelbehebung geben. Erst wenn der Mangel nicht binnen 3 Monaten behoben wird, ist eine Herabsetzung des Mietzinses möglich. - Erleichterung bei befristeten Mietverhältnissen
Befristete Mietverträge, die nach Ablauf der Vertragsdauer weder verlängert noch aufgelöst werden, gelten einmalig als auf drei Jahre verlängert. Der Mieter hat das Recht, den verlängerten Mietvertrag jeweils zum Monatsletzten unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen. - Erleichterung für die Aufkündigung von Mietverhältnissen
Eine schriftliche Mieterkündigung ist ab 1. 10. 2006 ausreichend. Die bisher zwingend notwendige gerichtliche Kündigung ist nicht mehr erforderlich. Eine verspätet zugehende Kündigung bleibt in Hinkunft nicht mehr wirkungslos, sondern gilt für den nächstmöglichen Kündigungstermin.
Wohnungseigentum
Wertanpassung Mindestrücklage (01.01.2024)
Seit 01.07.2022 ist im Wohnungseigentum eine Mindestrücklage einzuheben (siehe Beitrag „Novelle zum WEG (01.01.2022“) und ist diese wertgesichert.
Mindestdotierung der Rücklage je m² Gesamtnutzfläche und Monat:
07/22 – 12/23: € 0,90
01/24 – 12/25: € 1,06
Novelle zum WEG (01.01.2022)
Änderungsrecht des einzelnen Wohnungseigentümers – Einführung einer Zustimmungsfiktion
Für
- die Errichtung von Ladevorrichtungen für Elektrofahrzeuge
- die Errichtung von Einzelphotovoltaikanlagen
- behindertengerechte Änderungen
- harmonisch eingefügte Beschattungsanlagen
- einbruchsichere Türen
gilt die Zustimmung eines Wohnungseigentümers als erteilt, wenn nicht innerhalb von zwei Monaten – nach Zugang der Verständigung – widersprochen wird. Eine wesentliche und dauernde Beeinträchtigung ist aber auch dann nicht zu dulden, wenn ein Widerspruch unterlassen wurde!
Voraussetzung für wirksame Mehrheitsbeschlüsse
Mehrheitsbeschlüsse kommen zukünftig zustande, wenn
- entweder die Mehrheit aller Miteigentümer (wie bisher)
- oder die Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen (wenn diese Mehrheit mindestens 1/3 aller Miteigentumsanteile erreicht)
die Zustimmung erteilt. Grundlage für die Berechnung sind nach wie vor die Mindestanteile (sofern kein abweichender Verteilungsschlüssel vereinbart wurde).
Mindestrücklage
Auf die Aufwendungen zur thermischen Sanierung und energietechnischen Verbesserungen des Gebäudes ist Bedacht zu nehmen.
Es ist eine Mindestrücklage in Höhe von € 0,90 / m² zu bilden. Davon kann nur Abstand genommen, wenn bereits eine ausreichende Ansparung vorhanden oder erst kürzlich eine Gesamtsanierung erfolgt ist.
Eine etwaige gesetzliche Erhöhung auf die Mindestrücklage wirkt sich auf die Rendite der Wohnungseigentümer aus, die ihre Wohnung vermieten. Die Weiterverrechnung der Rücklagenbeträge ist nur im Teilanwendungsbereich des MRG möglich, wenn das KSchG nicht anwendbar ist. Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) und des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) kann der Vermieter die Rücklagebeträge nicht rechtswirksam auf die Mieter überwälzen.
Immobilienertragsteuer (Immo-ESt) – Wohnungseigentum und Steuer
Durch das 1. Stabilitätsgesetz 2012 wurde für private Immobilienverkäufe die Immobilienertragssteuer (Immo-ESt) eingeführt. Was haben nun Wohnungseigentümer bei der Veräußerung zu beachten?
Grundsätzlich ist das Datum der Anschaffung (bei unentgeltlichem Erwerb jenes des Rechtsvorgängers) zur weiteren Einstufung heranzuziehen:
Anschaffung nach dem 31. 3. 2002
- Der Veräußerungsgewinn (Differenz zwischen Anschaffungskosten und Verkaufserlös) vom Verkauf wird mit 25% besteuert.
- Zusätzlicher Inflationsabschlag ab dem 11. Jahr (jährlich 2%, höchstens 50% des Veräußerungsgewinnes).
- Steuerfrei bleibt die Veräußerung des bisherigen Hauptwohnsitzes (2 Jahre durchgehend seit der Anschaffung bewohnt oder innerhalb der letzten 10 Jahre durchgehend 5 Jahre bewohnt).
- Die Spekulationsfrist wurde abgeschafft.
Anschaffung vor dem 1. 4. 2002
- Die Immobilienertragsteuer beträgt pauschal 3,5% vom Verkaufserlös.
- Auf Antrag kann auch der Veräußerungsgewinn – wenn dieser günstiger ist – besteuert werden (siehe Punkt 1. Anschaffung nach dem 31. 3. 2002).
- Die Spekulationsfrist wurde abgeschafft.
- Berechnung und Abfuhr der Immo-ESt
- Die Berechnung und Abfuhr der Immobilienertragsteuer erfolgt ab 1. 1. 2013 verpflichtend durch die jeweiligen Vertragsverfasser (Notare, Rechtsanwälte).
Energieausweisvorlagegesetz (EAVG 2012)
Änderungen beim Energieausweis im WEG
Mit Inkrafttreten des Energieausweisvorlagegesetzes (EAVG) ab 1. 12. 2012 wurde der Verwalter gesetzlich verpflichtet im Wohnungseigentum einen gebäudebezogenen Energieausweis ausstellen zu lassen. Die Wohnungseigentümer können aber vereinbaren oder beschließen, dass von diesem Erfordernis abgegangen wird. Ist demnach vom Verwalter kein Energieausweis einzuholen, hat sich im Verkaufs- oder Vermietungsfall der einzelne Wohnungseigentümer um die Ausstellung eines Energieausweises für sein Objekt zu kümmern (nähere Informationen, sowie die Strafbestimmungen finden Sie unter „Mietrechtsinformation“).
Wohnrechtsnovelle 2009 (WRN 2009)
Der Energieausweis im WEG
In der Wohnrechtsnovelle 2009 wird bestimmt, dass der Verwalter dafür zu sorgen hat, dass ein höchstens zehn Jahre alter Energieausweis (nähere Informationen zum Energieausweis finden Sie unter Mietrecht) nach dem Energieausweisvorlagegesetz (EAVG) für das gesamte Gebäude vorhanden ist, soweit nichts anderes vereinbart oder beschlossen wird.
Wohnrechtsnovelle 2006 (WRN 2006)
Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes.
Mit 1. 10. 2006 ist die Wohnrechtsnovelle 2006 in Kraft. Die wesentlichsten Änderungen im WEG sind:
- Wohnungseigentumsbegründung
Stellflächen in Parkwippen- oder Stapelparkersystemen sind WE-tauglich. An in Zubehör-WE stehenden Abstellplätzen kann ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer selbständiges WE begründet werden. Die Übertragung eines Zubehörobjektes von einem WE-Objekt an ein anderes ist ohne Nutzwertneufestsetzung möglich, wenn sich der Nutzwert des Zubehörobjektes zweifelsfrei aus der früheren Nutzwertermittlung ergibt. Die Änderung der Nutzwerte ist auch ohne Mitwirkung des Gerichtes bzw. der Schlichtungsstelle mit privat eingeholtem Gutachten möglich. - Neuerung bei Eigentümerpartnerschaft
Jeder Partner darf seinen Anteil am Mindestanteil mit Zustimmung des anderen Partners veräußern. Aussonderungsrecht des Partners im Konkurs über das Vermögen des anderen Partners hinsichtlich dessen Mindestanteils. Im Todesfall eines Partners besteht Zahlungspflicht des überlebenden Partners an die Verlassenschaft in Höhe von einem Viertel des Verkehrswertes, wenn weitere Pflichtteilsberechtigte vorhanden sind. - Rechtsfähigkeit und –zuständigkeit der Eigentümergemeinschaft
Die Wohnungseigentümer können individuelle Unterlassungsansprüche sowie die Liegenschaft betreffende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche an die Eigentümergemeinschaft abtreten. - Verwalterpflichten
Die die Eigentümergemeinschaft betreffenden Ein- und Auszahlungen sind entweder über ein Eigenkonto der WE-Gemeinschaft oder aber über ein Anderkonto des Verwalters abzuwickeln. Über den Inhalt eines Verwaltungsvertrages hat der Verwalter Auskunft zu erteilen. Über das Stimmverhalten der Wohnungseigentümer bei schriftlicher Willensbildung hat der Verwalter Auskunft zu erteilen. - Ausdehnung der Erhaltungspflicht der Eigentümergemeinschaft
Die Erhaltungspflicht der Eigentümergemeinschaft umfasst auch die Beseitigung erheblicher Gefahren für die Gesundheit der Bewohner, die von allgemeinen Teilen der Liegenschaft ausgehen.
Wohnungseigentumsgesetz 2002 seit 1. Juli in Kraft
Das neue WEG bringt gemeinsames Eigentum von zwei natürlichen Personen, erlaubt Eigentum an Substandardwohnungen und regelt die Pflichten des Hausverwalters neu.
Im Folgenden die wichtigsten Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage:
- Künftig kann der Alleineigentümer einer Liegenschaft Wohnungseigentum begründen (so genannte „Vorratsteilung“).
- Die Neubegründung von Wohnungseigentum kann nur an allen wohnungseigentumsfähigen Objekten einer Liegenschaft erfolgen.
- Gemeinsames Wohnungseigentum von 2 natürlichen Personen ist nun möglich; diese erwerben je zur Hälfte Wohnungseigentum als so genannte Eigentümerpartnerschaft, ihr Geschlecht ist dabei unerheblich.
- Die Begründung von Wohnungseigentum an „Substandardwohnungen“ ist (wieder) möglich.
- Die Wohnungseigentumsbegründung an Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge ist möglich. Wohnungseigentum an einem Abstellplatz für Kfz kann innerhalb von 3 Jahren nach Begründung von Wohnungseigentum, nur von Eigentümern einer Wohnung oder sonstigen selbstständigen Räumlichkeiten derselben Liegenschaft erworben werden; mehrere Abstellplätze können innerhalb derselben Frist nur erworben werden, wenn mindestens für jeden Eigentümer ein Abstellplatz zur Verfügung steht.
- Ansprüche des Mieters von Wohnungseigentum, die die allgemeinen Teile des Hauses oder die Liegenschaft als ganzes betreffen, kann dieser wahlweise gegen den Wohnungseigentümer als Vermieter oder gegen die Eigentümergemeinschaft geltend machen (Neufassung des §2 MRG).
- Die Eigentümergemeinschaft ist als juristische Person eingerichtet, wobei sich ihre Rechtsfähigkeit auf die Verwaltung der Liegenschaft bezieht. Ist ein Verwalter bestellt, ist ausschließlich dieser zur Vertretung der Eigentümergemeinschaft befugt, soweit nicht aufgrund einer Interessenkollision des Verwalters ein Eigentümervertreter handelt.
- Der Pflichtenkatalog des Verwalters ist neu geregelt; bei grober Verletzung seiner Pflichten kann die Eigentümergemeinschaft sein Entgelt kürzen. Für größere Erhaltungsarbeiten muss der Verwalter drei Angebote einholen; er muss ein gesondertes Konto für die Eigentümergemeinschaft führen.
- Die Abrechnung ist in einer eigenen Gesetzesbestimmung zusammengefasst; Guthaben bzw. Nachzahlungen aus der Abrechnung, betreffen den jeweiligen Miteigentümer zum Ende der Abrechnungsperiode. Der Anspruch der Miteigentümer auf Rechnungslegung verjährt in 3 Jahren ab dem Ende der Abrechnungsfrist (bisher galt die 30jährige Verjährungsfrist). Die 3-Jahresfrist gilt auch für vor dem 01.07.2002 fällig gewordene Rechnungslegungsansprüche, beginnt jedoch erst mit Inkrafttreten des Gesetzes zu laufen.
- Das Annahmeverbot des Wohnungseigentumsorganisators ist so geregelt, dass vereinbarte Zahlungen des zukünftigen Wohnungseigentümers vor Eintragung der Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum im Grundbuch nicht fällig sind und samt Zinsen zurückgefordert werden können.
Steuerrecht
Die Immobilienertragssteuer (Immo-ESt)
Nähere Informationen zur Immobilienertragssteuer für Wohnungseigentum finden Sie im Infoblock Wohnungseigentum..
Das neue Schenkungsmeldegesetz
Ab 1. 8. 2008 entfällt die Erbschafts- und –Schenkungssteuer. Steuerfreies Erben und Schenken ist damit möglich, allerdings verlangt die Finanzverwaltung, dass Schenkungen unter Lebenden gemeldet werden. Schenkungen von Bargeld, Wertpapieren, Betrieben, Beteilungen, Kapitalforderungen sowie von sonstigem Vermögen (Ausnahme Grundstücke) müssen innerhalb von 3 Monaten ab der Schenkung an das Finanzamt gemeldet werden. Schenkungen von Grundstücken (Häuser, Wohnungen) sind deshalb nicht meldepflichtig, da sie nach dem Grunderwerbsteuergesetz anzuzeigen sind und somit dadurch bei der Finanzverwaltung dokumentiert werden (Grunderwerbsteuer für nahe Angehörige 2%, alle anderen 3,5% des dreifachen Einheitswertes).
Es gibt jedoch zahlreiche Ausnahmen, für die es keine Meldeverpflichtung gibt:
- Schenkungen unter nahen Angehörigen müssen erst ab einem Schenkungswert von € 50.000,00 gemeldet werden, wobei Teilbeträge innerhalb eines Jahres zusammen zu rechnen sind
- Schenkungen unter nicht Verwandten sind ab € 15.000,00 meldepflichtig, wobei hier Schenkungen innerhalb von 5 Jahren addiert werden müssen
- Ehegattenschenkungen zur gleichzeitigen Anschaffung bzw. Errichtung von Wohnraum (bis 150 m2)
- Gewinne aus Preisausschreiben und Gewinnspielen (öffentliche)
- Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften
- Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden
- Übertragung von Gutschriften zur Kindeserziehung
- Übliche Gelegenheitsgeschenke bis € 1.000,00
- Hausrat, Wäsche, Kleidungsstücke (keine Kunstsammlungen)
Wer sich nicht an die Meldepflicht hält, riskiert Strafen bis zu 10% des Schenkungswertes.
Der Dienstleistungsscheck
Ab 1.1. 2006 wurde ein Dienstleistungsscheck eingeführt, der helfen soll, die Schwarzarbeit in privaten Haushalten zu bekämpfen. Außerdem sollen für geringer qualifizierte Personen zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten gefunden werden.
Die Entlohnung mittels Dienstleistungsscheck kann demnach für all jene Arbeitsverhältnisse erfolgen, die:
- mit natürlichen Personen
- arbeitsberechtigten Arbeitnehmern
- zur Erbringung von einfachen, haushaltstypischen Dienstleistungen in Privathaushalten
- auf längstens einen Monat befristet (Befristung kann beliebig wiederholt werden) abgeschlossen werden.
Bitte beachten Sie:
- Die Entlohnung darf nicht unter dem Mindestlohntarif für Hausgehilfen und Hausangestellte liegen. Das Entgelt darf die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen.
- Mit dem Preis des Dienstleistungsschecks (102 % des Wertes) sind alle Sozialversicherungsabgaben abgegolten. Es ist keine gesonderte Meldung mehr erforderlich. Der Dienstnehmer kann den Scheck bis Ende des Folgemonats beim Kompetenzzentrum einlösen.
- Wenn die Summe der eingereichten Schecks die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt, erhält er den vollen Gegenwert ausbezahlt. Wenn die Geringfügigkeitsgrenze der eingereichten Schecks jedoch überschritten wird, erfolgt eine Vorschreibung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen durch die Krankenkasse.
- Der Dienstleistungsscheck ist in Trafiken und bei der Post erhältlich!
Umsatzsteuer bei Verkauf von Immobilien
- Grundstücksumsätze (Häuser, Wohnungen) sind gemäß UStG unecht von der Umsatzsteuer befreit. Wurden bisher Vorsteuern geltend gemacht, so ist im Falle eines Verkaufes eine Vorsteuerberichtigung durchzuführen. Diese Berichtigung bezieht sich auf Vorsteuern aus Anschaffungs- und Herstellungskosten und Großreparaturen, nicht jedoch auf Vorsteuern aus laufenden Betriebsaufwendungen. Der Berichtigungszeitraum beträgt 9 Jahre. Der Berichtigungsbetrag reduziert sich um jeweils 1/10 pro Jahr, sodass nach 10 Jahren keine Berichtigungserfordernis mehr gegeben ist.
- Seit 1998 besteht gemäß UStG jedoch die Möglichkeit zur Umsatzsteuer zu optieren. In diesem Fall entfällt die Vorsteuerberichtigung, jedoch ist der Kaufpreis mit Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kann vom Käufer wiederum als Vorsteuer geltend gemacht werden, sofern dieser die erworbene Immobilie weiterhin als Betrieb führt (Vermietung und Verpachtung).
- Es ist daher bei Verkauf eines Miethauses oder einer Eigentumswohnung (welche bisher zur Vermietungszwecken als Betrieb geführt wurde) zu prüfen, ob es aus Investitionen in der Vergangenheit zu einer Vorsteuerberichtigung kommen kann. Weiters ist zu prüfen, welche Mehrkosten durch die Verteuerung des Kaufpreises durch die Umsatzsteuer entstehen (Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr, Vertragskosten, Maklerprovision, Finanzierungskosten).
- Erst nach Überprüfung der Kriterien für die Auswahl der günstigeren Alternative, sollte eine Entscheidung getroffen werden, ob eine Vorsteuerberichtigung durchgeführt wird, oder ob die Option zur Umsatzsteuerpflicht ausgeübt wird.
Wohnunterstützung
Für welche Wohnungen wird Wohnunterstützung gewährt?
- Die Wohnunterstützung wird für Mietwohnungen gewährt.
- Für Eigentumswohnungen kann keine Wohnunterstützung gewährt werden.
- Sind MieterInnen Angehörige der Vermieterin/des Vermieters besteht ebenfalls keine Möglichkeit einer Wohnunterstützung
Wer kann um Wohnunterstützung ansuchen?
- Österreichische StaatsbürgerInnen
- Personen, die österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind. Das sind
- Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem 6. März 1933 verloren haben und auswandern mussten, inzwischen jedoch wieder in Österreich leben
- EU- bzw. EWR-BürgerInnen
- Personen, deren Flüchtlingseigenschaft behördlich festgestellt ist und die zum Aufenthalt in Österreich ständig berechtigt sind
- MieterInnen ohne österreichische Staatsbürgerschaft, die sich seit mindestens 5 Jahren ständig in Österreich aufhalten und über eine arbeitsmarktbehördliche Genehmigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) oder über einen Aufenthaltstitel, der unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt (§ 17 Abs. 1 AuslBG), verfügen
- Personen (NichtösterreicherInnen), die nach einer Berufstätigkeit in Österreich einen Ruhegenuss beziehen, nach deren Tod auch die hinterbliebenen EhegattInnen (LebensgefährtInnen)
Voraussetzung für die Gewährung von Wohnunterstützung
- Die Wohnung muss ausschließlich zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses von allen in der Wohnung lebenden Personen regelmäßig verwendet werden (Hauptwohnsitz).
- Ein schriftlicher Hauptmietvertrag mit Vergebührungsvermerk in Kopie muss vorgelegt werden.
- Die Volljährigkeit (Vollendung des 18. Lebensjahres) der Förderungswerberin bzw. des Förderungswerbers muss grundsätzlich vorliegen
- Die monatlichen Zahlungsverpflichtungen müssen eingehalten werden
Einkommen und Vermögen
- Als Haushaltseinkommen gilt die Summe der Einkommen der Förderungswerberin bzw. des Förderungswerbers und der mit ihr/ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen.
- Als monatliches „Einkommen“ gilt grundsätzlich 1/12 des Jahresnettoeinkommens laut Lohnzettel für das letzte Kalenderjahr (inkl. Urlaubs- u. Weihnachtsgeld) bzw. letztem Einkommensteuerbescheid
- Einkünfte von Minderjährigen, die im elterlichen Haushalt leben sowie vertraglich oder gerichtlich festgesetzte Unterhaltsleistungen zählen als Einkommen und werden hinzugerechnet
- Pflegegelder nach dem Bundespflegegeld- und Steiermärkischen Pflegegeldgesetz sowie die erhöhte Familienbeihilfe bleiben bei der Einkommensberechnung unberücksichtigt
- Bevor eine Wohnunterstützung gewährt werden kann, muss das eigene Vermögen bis auf € 10.000,00 aufgebraucht werden
Vom Verbrauch ausgenommen sind: Gegenstände, die zur Erwerbsausübung oder Befriedigung angemessener geistiger und kultureller Bedürfnisse erforderlich sind
Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere wegen einer Behinderung oder unzureichender Infrastruktur) benötigt werden
Angemessener Hausrat - Sind die Förderungswerberinnen/Förderungswerber Studierende, gilt als Haushaltseinkommen ihr eigenes Einkommen und das Einkommen der ihnen gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen (Eltern) unabhängig davon, ob diese mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben. Diese Regelung wird angewendet wenn Studierende über ein eigenes Jahreseinkommen von weniger als € 7.903,80 verfügen
Sonstiges
- Das Ansuchen auf Wohnunterstützung ist mit den erforderlichen Unterlagen (in Kopie) an das Referat Beihilfen & Sozialservice der Abteilung 11, Burggasse 7-9, 8010 Graz, zu übermitteln.
- Die Förderung wird gewährt: ab 1. des Monats der Antragstellung, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits ein aufrechtes Mietverhältnis besteht und die vollständigen Unterlagen des Förderungsansuchens bis spätestens 15. des laufenden Monats (Werktag) eingelangt sind, in allen anderen Fällen mit dem der Vorlage der vollständigen Unterlagen des Förderungsansuchens folgenden Monatsersten
- Die Bewilligung der Wohnunterstützung erfolgt höchstens auf die Dauer eines Jahres. Beim Auslaufen der Wohnunterstützung kann ein Ansuchen auf Weitergewährung der Wohnunterstützung gestellt werden
- Die Wohnunterstützung wird eingestellt, wenn ein Rückstand bei der Leistung der monatlichen Miete vorliegt
- Zu Unrecht empfangene Wohnunterstützung ist zurückzuzahlen und unwahre Angaben können einen strafbaren Tatbestand bilden
Sonstiges
Energieausweis (Typenschein einer Immobilie)
Ein Käufer / Mieter muss über den energietechnischen Zustand des Hauses / der Wohnung informiert werden (Energieausweis-Vorlage Gesetz). Der Energieausweis gibt die Gesamteffizienz eines Gebäudes an und wird nach den Bedingungen der technischen Bauvorschriften des jeweiligen Bundeslandes erstellt.
Energieeffizienzklasse / Endenergie (KWh/m² a)
A+: bis 30
A: 31 – 49
B: 50 – 74
C: 75 – 99
D: 100 – 129
E: 130 – 159
F: 160 – 199
G: 200 – 249
H: ab 250
Tabelle der Effizienzklassen nach EnEV 2016
HWB = Heizwärmebedarf
Sagt aus, wie viel Wärme benötigt wird, um die Bestandsgegenstände des Objektes zu beheizen. Er beschreibt die thermische Qualität der Gebäudehülle. Mit dem HWB kann der tatsächliche Wärmeschutz des Gebäudes eingeschätzt werden (kWh / m² / Jahr).
fGEE = Gesamtenergieeffizienzfaktor
Es wird die Effizienz des Objektes – einschließlich der haustechnischen Anlagen – beschrieben. Das Objekt wird mit einem Referenzobjekt (fGEE = 1) – welches nach der Bautechnikgesetzgebung 2007 mit einer entsprechenden Referenzheizanlage gebaut wurde – verglichen.
Ihr Objekt ist energetisch besser als das Referenzobjekt: fGEE <1.
Ihr Objekt ist energetisch schlechter als das Referenzobjekt: fGEE >1.
sehr gut gedämmt (Energieklasse A+): fGEE unter 0,55.
schlecht gedämmtes Objekt (Energieklassen E-H): fGEE ist größer als 2,5
Je schlechter die Energieklasse, desto höher die Energiekosten (wie bei den Elektrogeräten).
Je höher der fGEE -Wert, desto höher die Energiekosten.
Heizkosten
Der Energieausweis erlaubt lediglich Rückschlüsse auf die zu erwartenden Energiekosten, letztendlich kann jedoch KEINE VERBINDLICHE AUSSAGE getroffen werden. Die Energiekosten hängen immer vom Verhalten des Benützers ab sowie von der Lage des Bestandsgegenstandes. Bereits die Erhöhung um ein Grad Raumtemperatur erhöht auch die Energiekosten merklich (~ 6 %). Beim Bedarfsausweis wird von einer Raumtemperatur von 20 Grad ausgegangen.
Formel
Wohnfläche * 1,2 = X (um unbeheizten Flächen (z. B Stiegenhaus) zu berücksichtigen
X * Energieverbrauchskennwert (HWB / kWh/m²) = Y
Y * Energiekosten / kWh = Verbrauchskosten jährlich
Rechenbeispiel
Wohnfläche: 60 m²
Energieverbrauchskennwert: HWB 113 / KwH: 112,94
Gaspreis: € 0,09
60 * 1,2 * 113 * 0,09 = € 732,24
Gaskosten / Jahr: € € 732,24
Gaskosten / Monat: € 61,02
Gaskosten / m² / Monat: 1,02
Wir weisen nochmals darauf hin, dass anhand der Energiewerte keine verbindliche Heizkostenberechnung möglich ist!
Zweitwohnsitz- und Leerstandsabgabe (StZWAG)
Rechtsgrundlagen
– StZWAG (Steiermärkisches Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz)
– Verordnung (Beschluss des zuständigen Gemeinderates)
Abgabenpflichtige
Vermieter: Leerstandsabgabe sowie Zweitwohnsitzabgabe bei befristeten Mietvertrag bis 6 Monate
Mieter/Pächter: Zweitwohnsitzabgabe bei unbefristeten Mietverträgen sowie bei befristeten Mietverträgen ab 6 Monate
Wohnungseigentümer: Wenn niemand einen Hauptwohnsitz in der Eigentumswohnung angemeldet hat
Abgabenpflicht
Beginn des Monats, in dem die Wohnung als Zweitwohnsitz verwendet wird, grundsätzlich erstmals ab 1.1.2023
Die Zweitwohnsitz- und Leerstandsabgabe für das Kalenderjahr 2023 ist bis längstens 31. März 2024 vom Abgabepflichtigen selbst zu berechnen, der Abgabebehörde zu melden und binnen vier Wochen (ab Bekanntgabe der Selbstberechnung) zu entrichten.
Abgabenhöhe
Die Höhe der Abgabe wird von den jeweiligen Gemeinden beschlossen (max. € 10,00 / m²/ Jahr)
Ausnahmen
Können der jeweiligen Verordnung entnommen werden, z. B.
– Wohnungen die maximal 26 Kalenderwochen im Jahr leer stehen, weil sie saniert werden
– Wohnungen die vom Eigentümer aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Wohnsitz verwendet werden können
– Vorsorgewohnungen für Kinder (höchstens jedoch eine Vorsorgewohnung pro Kind in der Steiermark)
– Wohnungen, die ausschließlich für berufliche Zwecke, Ausbildungszwecken gemietet werden (Pendler)
Maklergesetz – Erstauftraggeberprinzip
Das „Bestellerprinzip“ (Erstauftraggeberprinzip) tritt mit 01.07.2023 in Kraft
In einem neuen § 17a MaklerG wird mit Geltung ab 1. Juli 2023 das Erstauftraggeberprinzip für die Vermittlung von Wohnungsmietverträgen verankert. Bei ab dem 1. Juli 2023 abgeschlossenen Maklerverträgen (Vermittlungsaufträgen) soll hierbei die Provision des Maklers grundsätzlich derjenige Vertragsteil zahlen müssen, der als erster Auftraggeber die Leistung des Maklers veranlasst hat.
Ist der Vermieter erster Auftraggeber des Maklers, wird ab 1. Juli 2023 nach § 17a Abs 1 MaklerG eine Provisionsvereinbarung mit dem Wohnungssuchenden jedenfalls ausgeschlossen sein.
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